Honorare

Wie rechnet Gallimus ab?


In aller Regel schließen wir mit Ihnen separate Vergütungsvereinbarungen ab und berechnen unsere Leistungen nach Fixgebühren. Diese bestehen aus einer Wertkomponente der Steuerberatervergütungsverordnung (Umsatz, Aufwand, Bilanzsumme), berücksichtigen aber auch den Umfang der Tätigkeiten. Für die Finanzbuchhaltung beziehen wir in die Gebühr daher z. B. auch die Anzahl der Rechnungen ein.

Mit Hilfe dieser Parameter berechnen wir unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Verhältnisse eine Grundgebühr für unsere Leistungen, wie Finanzbuchhaltung oder Jahresabschlusserstellung. Je nach gewünschter Tätigkeit können Sie sich unsere Leistungen dann individuell zusammenstellen. Die Kosten für die meisten Positionen hängen dabei prozentual von der Grundgebühr ab.

Für die laufenden Tätigkeiten „Buchhaltung“, „Lohnbuchhaltung“ und „Jahresabschluss / Steuererklärungen“ haben wir jeweils noch die Möglichkeit geschaffen, auch regelmäßig anfallende kleinere Beratungsleistungen in eine Monatspauschale (Support-Paket) zusammenzufassen. Sie haben damit die Sicherheit, nicht für jede kleinere Anfrage direkt eine separate Rechnung zu erhalten.

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Honorarbeispiele

Einzelunternehmen aus dem Beratungssektor

3 Mitarbeiter, 500.000 Euro Umsatz, 350.000 Euro Bilanzsumme

Dienstleistungen:

1.1 Finanzbuchhaltung
1.2 Jahresabschluss / betriebliche Steuererklärungen

    Finanzdienstleistungsinstitut in Form einer GmbH

    20 Mitarbeiter, 6.000.000 Euro Umsatz, 3.000.000 Euro Bilanzsumme

    Dienstleistungen:

    2.1 Finanzbuchhaltung
    2.2 Jahresabschluss / betriebliche Steuererklärungen

    Gemeinnützige GmbH

    3 Mitarbeiter, 200.000 Euro Umsatz, 120.000 Euro Bilanzsumme

    Dienstleistungen:
    3.1 Finanzbuchhaltung
    3.2 Jahresabschluss / betriebliche Steuererklärungen

    Gemeinnütziger Verein oder Stiftung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    ohne Mitarbeiter, 750.000 Euro Umsatz

    Dienstleistungen:
    4.1 Finanzbuchhaltung
    4.2 Jahresabschluss / betriebliche Steuererklärungen

    Leistungsverzeichnis Lohnbuchhaltung allgemein

    Warum Fixpreise und nicht anders?


    Aus unserer Erfahrung hat die Steuerberater­vergütungsverordnung (StBVV) durchaus ihre Berechtigung. In den überwiegenden Fällen werden durch die Kopplung an die Gegenstandswerte für Steuerberater und Mandant faire Gebühren ermittelt. Trotzdem besteht durch die Rahmengebühren eine gewisse Flexibilität.

    Bei besonders geringen oder hohen Gegenstandswerten, die nicht zu dem Aufwand der Tätigkeit passen, gerät die StBVV jedoch an ihre Grenzen. Es macht einen großen Unterschied, ob ein Unternehmen 1 Mio. Euro Umsatz mit 100.000 Rechnungen zu 10 Euro erzielt oder mit 100 Rechnungen zu 10.000 Euro. Außerdem ist es relevant, ob diese Rechnungen ggf. durch ein Rechnungsprogramm des Unternehmens direkt in die Buchhaltung eingespielt werden können.

    Zudem ist die Flexibilität auch für Mandanten immer ein gewisser Unsicherheitsfaktor. Zum Ende des Jahres steht der endgültige Umsatz bzw. Aufwand des Jahres fest und erst dann kann die endgültige Gebühr festgesetzt werden – das kann zu unliebsamen Überraschungen führen.

    Auch die Zeitgebühr, also die Abrechnung aller Tätigkeiten nach Stundensatz, hat in einigen Fällen Vorteile. Insbesondere in Fällen, in denen der Aufwand im Vorhinein kaum zu beziffern ist, ist das die Abrechnungs­methode der Wahl. Für die meisten Tätigkeiten (z. B. Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärung) muss diese Abrechnungsart aber gesondert vereinbart werden, die StBVV sieht die Zeitgebühr nur in ganz engem Rahmen vor.

    Allerdings schafft diese Abrechnungsmethode unter Umständen falsche Anreize: Durch höhere Gebühren wird eine Ineffizienz in der Arbeit faktisch belohnt. Außerdem führt die Abrechnung kleiner Positionen oftmals zu Unzufriedenheit. Und die Angemessenheit des Zeiteinsatzes steht immer wieder auf dem Prüfstand.

    Als eine weitere Möglichkeit gäbe es noch die Variante, die Finanzbuchhaltung nach der Anzahl der Buchungssätze abzurechnen. Das wird ebenfalls über eine gesonderte Vereinbarung geregelt, kommt heutzutage bei vermehrter Nutzung von Datenschnittstellen und (teil)automatisierten Verbuchungen aber immer mehr „aus der Mode“.

    Schwierigkeiten ergeben sich bei dieser Berechnungsmethode oftmals durch die vielen Massenbuchungen (z. B. Bankbuchungen oder Rechnungsausgänge), die ohne großen Aufwand erfolgen können, im Vergleich zu einigen komplizierten Buchungssätzen.

    Was kostet ein Steuerberater?

    Wie werden die Gebühren üblicherweise berechnet? — ein kurzer Exkurs

    Ähnlich wie bei Ärzten, Rechtsanwälten und Architekten gibt es auch für Steuerberater eine gesetzliche Grundlage, auf der die Gebühren berechnet werden: Die Steuerberater­vergütungs­verordnung (StBVV).

    Die StBVV errechnet die Kosten für Tätigkeiten wie die Erstellung der Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen in der Regel nach Wertgebühren, die von sogenannten Gegenstandswerten beeinflusst werden.

    Gegenstandswerte sind Größen wie Umsatz, Aufwand, Bilanzsumme, Summe der Einnahmen oder Werbungskosten oder Summe der positiven Einkünfte.

    Auf die jeweiligen Gegenstandswerte wird nun eine sogenannte Rahmengebühr angewendet. Das bedeutet, dass der Steuerberater innerhalb der festzulegenden Gebühr einen gewissen Spielraum hat und die Kosten hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit des Auftrags festlegen kann. Aber auch die Bedeutung des Auftrags für den Mandanten oder dessen Einkommens- und Vermögens­verhältnisse sowie das Haftungsrisiko des Steuerberaters können gewichtet werden.

    Für manche Tätigkeiten wie z. B. die Prüfung von Einsprüchen sieht die StBVV auch Zeitgebühren vor.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Pauschalvergütungen für regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten abweichend vereinbart werden, ebenfalls höhere oder niedrigere Gebühren als die gesetzlichen. Das können abweichende Gegenstandswerte oder Rahmensätze sein oder auch die generelle Anwendung von Zeithonoraren, Fixhonoraren oder Varianten wie Berechnung nach Buchungssätzen.